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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesezubuch -BauGB(I)-
Thema
§ 086 Gegenstand der Enteignung
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Durch eine Enteignung können nur das Eigentum oder Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden
Davon können betroffen sein Eigentumsformen wie Allein- und Miteigentum, Teil- und Wohnungseigentum.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 086 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __86.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 092 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
