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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesezubuch -BauGB(I)-

Thema

§ 087  Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
E
rstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und nur, wenn und soweit der Enteignungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Wohl der Allgemeinheit geht über einfache öffentliche Inter-essen oder öffentliche Belange hinaus. Der Versuch des freihändigen Erwerbs zur planungsgemäßen Nutzung muss gescheitert sein

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 087  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __87.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck

00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land

00 BauGB(II) Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Enteignung  §§ 085-122