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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesezubuch -BauGB(I)-

Thema

§ 090  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
E
rstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Grundstück enteignet werden, um es nicht unmittelbar zu nutzen, sondern als Ersatzland für ein anderes zu enteignendes Grundstück zu verwenden

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 090  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __90.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Enteignung  §§ 085-122