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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 093 Entschädigungsgrundsätz
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung sind entstehende Vor- und Nachteile zu berücksichtigen Der zu Entschädigende soll grundsätzlich in die Lage versetzt werden, mit der Entschädigung das Genommene wieder zu erwerben. Durch die Enteignung entstehende Vermögensvorteile sind auszugleichen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 093 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __93.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 094 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853
hier: 00BGB § 254 Mitverschulden
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
