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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 093 Entschädigungsgrundsätz
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung sind entstehende Vor- und Nachteile zu berücksichtigen Der zu Entschädigende soll grundsätzlich in die Lage versetzt werden, mit der Entschädigung das Genommene wieder zu erwerben. Durch die Enteignung entstehende Vermögensvorteile sind auszugleichen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 093 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __93.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 094 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

00 BGB Buch 2  Recht der Schuldverhältnisse §§  0241-0853
hier: 00BGB § 254 Mitverschulden


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