Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 099  Entschädigung in Geld
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung  §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Geldentschädigung ist die normale Art der Entschädigung, da andere Arten der Entschädigung nur auf Antrag erfolgen z.B. Entschädigung in Land. Die Geldentschädigung ist grundsätzlich in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit der Berechtigte nichts anderes beantragt

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 099  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __99.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 Wertermittlungsverordnung -WertV-

00 BGB Buch 2  Recht der Schuldverhältnisse §§  0241-0853
hier:00 BGB § 247 Basiszinssatz


Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103