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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 105 Enteignungsantrag
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Der Enteignungsantrag ist wegen der mit der Ortsnähe verbundenen Kenntnisse bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme der Enteignungsbehörde vorzulegen hat .Antragsbefugt ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die einen nach § 085 BauGB zulässigen Enteignungszweck verwirklichen will
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 105 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __105.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
