Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Aus dringenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann vor Abschluss des Enteignungsverfahrens der Antragsteller in den Besitz des Grundstücks eingewiesen werden. Die Rechte des Betroffenen können durch eine Sicherheitsleistung, eine besondere Entschädigung und eine Beweissicherung gewahrt werden
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 116 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __116.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 099 Entschädigung in Geld
00 BauGB(I) § 113 Enteignungsbeschluss
Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
