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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 118 Hinterlegung
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Die Pflicht zur Hinterlegung kommt nur in Betracht, wenn im Enteignungsbeschluss nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BauGB eine Geldentschädigung festgesetzt ist, aus der nach § 097 Abs. 4 BauGB andere von der Enteignung Betroffene zu entschädigen sind. Sie ist entbehrlich, wenn eine Einigung der Beteiligten nachgewiesen ist.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 118 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __118.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 097 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
00 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung –ZVG-
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122
00 BauGB(I) Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
