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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugestzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 118  Hinterlegung
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Die Pflicht zur Hinterlegung kommt nur in Betracht, wenn im Enteignungsbeschluss nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 BauGB eine Geldentschädigung festgesetzt ist, aus der nach § 097 Abs. 4 BauGB andere von der Enteignung Betroffene zu entschädigen sind. Sie ist  entbehrlich, wenn eine Einigung der Beteiligten nachgewiesen ist.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 118 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __118.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 097 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

00 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung –ZVG-


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Enteignung  §§ 085-122