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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 124 Erschließungsvertrag
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 123-126
Sechster Teil Erschließung 123-135
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Gemeinde kann durch Vertrag die Herstellung der nach Bundes- und / oder Landesrecht erforderlichen Erschließungsanlagen auf einen Dritten übertragen. Sie überträgt auf den Dritten lediglich die Durchführung der Erschließung. Die Erschließungslast verbleibt weiter bei der Gemeinde.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 124 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __124.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
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00 BauGB(I) Sechster Teil Erster Abschnitt §§ 123-126
00 BauGB(I) SechsterTeil Erschließung §§ 123-135
