Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 134 Beitragspflichtiger
Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag §§ 127-135
Sechster Teil Erschließung §§ 123 –135
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Für die persönliche Beitragspflicht kommt es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids an. Als beitragspflichtige Eigentümer kommen alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts in Betracht. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist nur der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 134 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __134.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 Bürgerliches Gesetzbuch-Einführungsgesetz -BGBEG-
Zurück
00 BauGB(I) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 127-135
00 BauGB(I) Sechster Teil Erschließung §§ 123-135
