Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 134 Beitragspflichtiger
Zweiter Abschnitt   Erschließungsbeitrag §§ 127-135
Sechster Teil   Erschließung §§ 123 –135
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Für die persönliche Beitragspflicht kommt es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids an. Als beitragspflichtige Eigentümer kommen alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts in Betracht. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist nur der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 134  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __134.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 Bürgerliches Gesetzbuch-Einführungsgesetz -BGBEG-


Zurück
00 BauGB(I) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 127-135

00 BauGB(I) Sechster Teil Erschließung §§ 123-135