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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
Zweiter Abschnitt   Erschließungsbeitrag §§ 127-135
Sechster Teil   Erschließung §§ 123 –135
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Für einen fälligen Erschließungsbeitrag kann die Gemeinde Zahlungserleichterungen zulassen, auf die teilweise ein Anspruch besteht  Voraussetzung dafür ist, dass eine unbillige Härte entstehen kann. Beispiel für eine unbillige Härte nennt Abs. 2 Satz 1 die Erforderlichkeit zur Durchführung eines Bauvorhabens. Die allgemeine Härte, die mit der Beitragspflicht verbunden ist, ist kein Grund für Zahlungserleichterungen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 135  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __135.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 AO § 015 Angehörige

00 Bundeskleingartengesetz -BKleingG-
 
00 BGB Buch 2 § 247 Basiszinsatz

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00 BauGB(I) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 127-135

00 BauGB(I) Sechster Teil Erschließung §§ 123-135