Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag §§ 127-135
Sechster Teil Erschließung §§ 123 –135
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Für einen fälligen Erschließungsbeitrag kann die Gemeinde Zahlungserleichterungen zulassen, auf die teilweise ein Anspruch besteht Voraussetzung dafür ist, dass eine unbillige Härte entstehen kann. Beispiel für eine unbillige Härte nennt Abs. 2 Satz 1 die Erforderlichkeit zur Durchführung eines Bauvorhabens. Die allgemeine Härte, die mit der Beitragspflicht verbunden ist, ist kein Grund für Zahlungserleichterungen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 135 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __135.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 AO § 015 Angehörige
00 Bundeskleingartengesetz -BKleingG-
00 BGB Buch 2 § 247 Basiszinsatz
Zurück
00 BauGB(I) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 127-135
00 BauGB(I) Sechster Teil Erschließung §§ 123-135
