Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 142 Sanierungssatzung
Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung §§ 140-151
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Die Gemeinde legt das Sanierungsgebiet durch Satzung fest und kann dabei auch Flächen außerhalb des eigentlichen Sanierungsgebiets einbeziehen. In der Sanierungssatzung können einzelne Genehmigungspflichten für nicht anwendbar erklärt werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 142 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __142.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
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...Städte Kreise Gemeinden Ämter
00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
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