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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 142   Sanierungssatzung
Zweiter Abschnitt   Vorbereitung und Durchführung §§ 140-151
Erster Teil    Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel     Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Die Gemeinde legt das Sanierungsgebiet durch Satzung fest und kann dabei auch Flächen außerhalb des eigentlichen Sanierungsgebiets einbeziehen. In der Sanierungssatzung können einzelne Genehmigungspflichten für nicht anwendbar erklärt werden.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 142 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __142.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiel Land...
...Städte Kreise Gemeinden Ämter

00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


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