Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 160 Treuhandvermögen
Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Der Sanierungstreuhänder handelt rechtlich wie ein Eigentümer. Wirtschaftlich sind seine Handlungen dem Treuhandvermögen und damit der Gemeinde zuzurechnen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 160 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __160.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(II) § 153 Bemessung von Ausgleichs und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161
00 BauGB(II) Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
