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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 164  Anspruch auf Rückübertragung
Fünfter Abschnitt  Abschluss der Sanierung §§ 162-164
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Wird die Sanierung ohne Abschluss aufgegeben, kann der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Rückübertragungsanspruch haben. Der Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den derzeitigen Eigentümer.

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 164  ><link http: bundesrecht.juris.de bbaug __164.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 089 Veräußerungspflicht

00 BauGB(I) § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

00 BauGB(I) § 102 Rückenteignung

00 BauGB(I) § 103 Entschädigung für die Rückenteignung

00 BauGB(II) § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

00 BauGB(II) § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung


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00 BauGB(II) Erster Teil Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung §§ 162-164

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