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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Eine Entwicklungsmaßnahme kann sowohl der Schaffung eines neuen Ortes als auch der Umgestaltung eines bestehenden Ortes dienen. Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 165 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __165.html _blank external-link-new-window external link in new>online
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00 BauGB(II) Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171
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