Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 165  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Zweiter Teil  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171
Zweites Kapitel  Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Eine Entwicklungsmaßnahme kann sowohl der Schaffung eines neuen Ortes als auch der Umgestaltung eines bestehenden Ortes dienen. Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 165  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __165.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans

00 BauGB(I) § 026 Ausschluss des Vorkaufsrechts

00 BauGB(I) § 035 Bauen im Außenbereich

00 BauGB(I) § 054 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk

00 BauGB(II) Erster Teil Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 136-139

00 BauGB(II) § 140 Vorbereitung.

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00 BauGB(II) § 145 Genehmigung

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00 BauGB(II) § 166 Zuständigkeit und Aufgaben

00 BauGB(II) § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

00 BauGB(II) Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171


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