Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 173  Genehmigung, Übernahmeanspruch
Erster Abschnitt   Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil  Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136 -191

Bemerkung

Wird eine nach § 172 BauGB erforderliche Genehmigung versagt, kann der Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks haben. Zuständig ist die Gemeinde.

Informationen zum Thema

00BauGB § 173 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __173.html _blank external-link-new-window external link in new>online

01Erlass  2130.35 Runderlass zum Baugesetzbuch (BauGB); hier Überleitung bestehender  baurechtlicher  Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne gemäß § 173 BauGB -bis 31.12.2013  ><link http: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de jportal _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren

00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten  (Erhaltungssatzung)


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