Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
Erster Abschnitt Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136 -191
Bemerkung
Wird eine nach § 172 BauGB erforderliche Genehmigung versagt, kann der Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks haben. Zuständig ist die Gemeinde.
Informationen zum Thema
00BauGB § 173 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __173.html _blank external-link-new-window external link in new>online
01Erlass 2130.35 Runderlass zum Baugesetzbuch (BauGB); hier Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne gemäß § 173 BauGB -bis 31.12.2013 ><link http: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de jportal _blank external-link-new-window external link in new> online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren
00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
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00 BauGB(II) Sechster Teil Erster Abschnitt Erhaltungssatzung §§ 172-174
