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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 181  Härteausgleich
Siebter Teil   Sozialplan und Härteausgleich §§ 180 - 181
Zweites Kapitel  Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Werden durch städtebauliche Maßnahmen schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse gestört oder beendet, soll die Gemeinde einen Härteausgleich gewähren. Es muss sich um materielle Nachteile handeln, die durch eine städtebauliche Maßnahme entstanden sind z.B. zu erwartende Mieterhöhung

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 181 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __181.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232

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