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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 181 Härteausgleich
Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich §§ 180 - 181
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Werden durch städtebauliche Maßnahmen schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse gestört oder beendet, soll die Gemeinde einen Härteausgleich gewähren. Es muss sich um materielle Nachteile handeln, die durch eine städtebauliche Maßnahme entstanden sind z.B. zu erwartende Mieterhöhung
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 181 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __181.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232
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