Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse §§ 182 - 186
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse können zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele aufgehoben werden Aufgehoben werden können nur, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen wie Leihe, Altenteil, genossenschaftliche Verträge.
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 184 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __184.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(II) § 182 Aufhebung von Miet oder Pachtverhältnissen
00 BauGB(II) § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
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