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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 196 Bodenrichtwerte
Erster Teil  Wertermittlung §§ 192 - 199
Drittes Kapitel  Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Bodenrichtwerte sollen der Transparenz des Grundstücksmarktes dienen und Grundlage für die Verkehrswert-ermittlung sein.  Auf Grundlage der Kaufpreissammlung sind für jede Gemeinde jährlich zumindest die Werte für Bauland zu ermitteln. Zuständig sind die Gutachterausschüsse

Informationen zum Thema

00 BauGB(III) § 196  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __196.html _blank internal link in current>online<link _blank internal link in current>

Zugehörige und ergänzende Themen


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00 bauGB(III) Erster teil Wertermittlung §§ 192-199

00 BauGB(III) Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften 192-232