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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-
Thema
§ 196 Bodenrichtwerte
Erster Teil Wertermittlung §§ 192 - 199
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Bodenrichtwerte sollen der Transparenz des Grundstücksmarktes dienen und Grundlage für die Verkehrswert-ermittlung sein. Auf Grundlage der Kaufpreissammlung sind für jede Gemeinde jährlich zumindest die Werte für Bauland zu ermitteln. Zuständig sind die Gutachterausschüsse
Informationen zum Thema
00 BauGB(III) § 196 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __196.html _blank internal link in current>online<link _blank internal link in current>
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 bauGB(III) Erster teil Wertermittlung §§ 192-199
00 BauGB(III) Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften 192-232
