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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Erster Abschnitt   Allgemeine Vorschriften §§ 200-2002
Zweiter Teil   Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel  Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Allgemein ist vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff (Buchgrundstück) auszugehen. Darunter ist jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Es kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Regelungen für Grundstücke gelten auch für Grundstücksteile und Rechte an Grundstücken. Bebaubare Grundstücke können in einem Baulandkataster aufgeführt werden.

Informationen zum Thema

00BauGB(III) § 200 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __200.html _blank external-link-new-window external link in new>online


Zugehörige und ergänzende Themen


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00 BauGB(III) Zweiter Teil Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 200-202.

00 BauGB Zweiter Teil  Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216