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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten §§ 203-206
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Bei gemeinsamen Entwicklungsbedürfnissen sollen benachbarte Gemeinden gemeinsame Flächennutzungspläne aufstellen. Die Gemeinden müssen nicht aneinander grenzen. Ausreichend ist eine räumliche Nähe, aus der sich die Notwendigkeit gemeinsamer Planung ergibt.
Informationen zum Thema
00 BauGB(III) § 204 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __204.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(III) § 205 Planungsverbände
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00 BauGB(III) Zweiter Teil Zweiter Abschnitt §§ 203-206
00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung §§ 200-216
