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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 204  Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei  Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder  Bestandsänderung
Zweiter Abschnitt    Zuständigkeiten §§ 203-206
Zweiter Teil   Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel  Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Bei gemeinsamen Entwicklungsbedürfnissen sollen benachbarte Gemeinden gemeinsame Flächennutzungspläne aufstellen. Die Gemeinden müssen nicht aneinander grenzen. Ausreichend ist eine räumliche Nähe, aus der sich die Notwendigkeit gemeinsamer Planung ergibt.

Informationen zum Thema

00 BauGB(III) § 204 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __204.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(III) § 205 Planungsverbände

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00 BauGB(III) Zweiter Teil Zweiter Abschnitt §§ 203-206

00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung  §§ 200-216