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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren §§ 207-213
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren kann auch im öffentlichen Interesse für einen abwesenden Beteiligten ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden Eine kurzfristige Abwesenheit reicht dafür nur bei eilbedürftigen Handlungen aus.
Informationen zum Thema
00 BauGB(III) § 207 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __207.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 bauGB(III) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 207-213
00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung §§ 200-216
