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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Für verschiedene Verwaltungsakte aufgrund des BauGB werden, statt der Verwaltungsgerichte, die bei den ordentlichen Gerichten angesiedelten Baulandgerichte für zuständig erklärt § 217 BauGB enthält eine abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten der Baulandgerichte. Alle anderen Verwaltungsakte nach dem BauGB können nach den Bestimmungen der VwGO angefochten werden
Informationen zum Thema
BauGB(III) § 217 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __217.html _blank external-link-new-window external link in new>online
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00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232
