Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
TG II 26 Bauanträge und Bauvorlagen und ihre Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörden
TG II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Das Einreichen von Anträgen und Anzeigen ist an Formvorschriften gebunden. Art, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Anträge und der ergänzenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Damit wird eine einheitliche Behandlung der Anträge durch die Behörden gesichert; der Antragsteller erhält gleichzeitig Hilfestellung für eine vollständige und sachgerechte Beantragung seines Vorhabens. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass sein Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird. Voraussetzung ist jedoch die Vollständigkeit der Bauvorlagen, soweit nicht ein Nachreichen von Vorlagen geregelt ist. Für bestimmte Verfahren sind Bearbeitungsfristen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
01 LBO Vierter Teil Die am Bau Beteiligten §§ 53-57
01 LBO § 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
01 LBO § 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
01 LBO § 68 Genehmigungsfreistellung
01 LBO § 69 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
03 LBO § 66 Vorbescheid
03 LBO § 64 Bauantrag, Bauvorlagen
03 LBO § 67 Behandlung des Bauantrages
03 LBO § 70 Bautechnische Nachweise
03 LBO § 71 Abweichungen
03 LBO § 72 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn
03 Prüfingenieur Sachverständigenverordnung -PPVO-
03 LBO § 65 Bauvorlageberechtigung
03 Bauvorlagenverordnung -BauVorlVO-
03 LBO § 61 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
03 LBO § 58 Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht
03 Informationsfreiheitsgesetz -IFG-SH-
03 LVwG Zweiter Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle §§ 138a-138e
Zurück
03 TG II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29
