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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 206  Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt    Zuständigkeiten §§ 203-206
Zweiter Teil   Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel  Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. Gegebenenfalls erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung  durch die nächsthöhere Behörde.

Informationen zum Thema

00 BauGB(III) § 206 ><link http: bundesrecht.juris.de bbaug __206.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen


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00 BauGB(III) Zweiter Teil Zweiter Abschnitt §§ 203-206

00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung  §§ 200-216