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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Vierter Abschnitt Planerhaltung §§ 214-216
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Beachtliche Fehler werden grundsätzlich zwei Jahre nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht vorher gerügt wurden
Informationen zum Thema
00 BauGB(III) § 215 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __215.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(III) § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
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00 BauGB(III) Zweter Teil Vierter Abschnitt Planerhaltung §§ 214-216
00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung §§ 200-216