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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-
Thema
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
Informationen zum Thema
BauGB(III) § 218 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __218.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
00 BauGB(III) § 217Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232