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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 218   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dritter Teil  Verfahren vor den Kammern  (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel   Sonstige Vorschriften §§ 192-232
 

Bemerkung

War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

Informationen zum Thema

BauGB(III) § 218 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __218.html _blank external-link-new-window external link in new>online


Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses

00 BauGB(III) § 217Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232