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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Bei Säumnis von Beteiligten gelten von der ZPO abweichende Regelungen. Säumnis liegt vor, wenn ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen oder der Termin ordnungsgemäß verkündet ist, der Beteiligte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist oder nicht verhandelt hat und die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen vorliegen
Informationen zum Thema
BauGB(III) § 227 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __227.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 ZPO Buch 02 Verfahren im ersten Rechtszug §§ 0253-0510c
Titel 3 Versäumnisurteil
00 ZPO § 0332 Begriff des Verhandlungstermins
00 ZPO § 0333 Nichtverhandeln der erschienenen Parte
00 ZPO § 0334 Unvollständiges Verhandeln
00 ZPO § 0335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
00 ZPO § 0336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
00 ZPO § 0337 Vertagung von Amts wegen
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00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232