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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 227  Säumnis eines Beteiligten 
Dritter Teil  Verfahren vor den Kammern  (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel   Sonstige Vorschriften §§ 192-232
 

Bemerkung

Bei Säumnis von Beteiligten gelten von der ZPO abweichende Regelungen. Säumnis liegt vor, wenn ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen oder der Termin ordnungsgemäß verkündet ist, der Beteiligte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist oder nicht verhandelt hat und die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen vorliegen  

Informationen zum Thema

BauGB(III) § 227 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __227.html _blank external-link-new-window external link in new>online


Zugehörige und ergänzende Themen

00 ZPO Buch 02 Verfahren im ersten Rechtszug §§ 0253-0510c

Titel 3 Versäumnisurteil
00 ZPO § 0332 Begriff des Verhandlungstermins
00 ZPO § 0333 Nichtverhandeln der erschienenen Parte
00 ZPO § 0334 Unvollständiges Verhandeln
00 ZPO § 0335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
00 ZPO § 0336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
00 ZPO § 0337 Vertagung von Amts wegen


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00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232