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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 228  Kosten des Verfahrens
Dritter Teil  Verfahren vor den Kammern  (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel   Sonstige Vorschriften §§ 192-232
 

Bemerkung

Die Stelle, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, trägt die Kosten, soweit der Antragsteller obsiegt und wenn keiner der Beteiligten im Widerspruch zum Hauptantrag stehende Anträge gestellt hat.

Informationen zum Thema

BauGB(III) § 228 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __228.html _blank external-link-new-window external link in new>online


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