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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-
Thema
§ 228 Kosten des Verfahrens
Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen §§ 217 - 232
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Die Stelle, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, trägt die Kosten, soweit der Antragsteller obsiegt und wenn keiner der Beteiligten im Widerspruch zum Hauptantrag stehende Anträge gestellt hat.
Informationen zum Thema
BauGB(III) § 228 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __228.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232