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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(IV)

Thema

§ 238  Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Erster Teil  Überleitungsvorschriften §§ 233 – 245c
Viertes Kapitel  Überleitungs- und Schlussvorschriften  §§ 233-247

Bemerkung

Wird durch eine Gesetzesänderung die nach § 034 BauGB vorher zulässige Nutzung eingeschränkt, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen Nach § 042 Abs. 2 BauGB ist die Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks zu entschädigen, soweit die Nutzungsbeschränkung innerhalb von sieben Jahren vom Zeitpunkt der Zulässigkeit der Nutzung erfolgt. Wird die nach neuerem Recht unzulässig gewordene Nutzung bereits ausgeübt, hat diese Bestandsschutz und es erfolgt keine Entschädigung.

Informationen zum Thema

00 BauGB(IV) § 238 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __238.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung

00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren

00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

00 Bundesbaugesetz –BBauG- alt; Vorläufer des BauGB hier:  00 BBauG §§ 034,044

00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im  Zusammenhang bebauten Ortsteile
im Zusammenhang mit
00 Europarechtsanpassungsgesetz Bau  -EAP Bau-

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00 BauGB(IV) Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 233-247