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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Erster Teil Überleitungsvorschriften §§ 233 – 245c
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 233-247
Bemerkung
Wird durch eine Gesetzesänderung die nach § 034 BauGB vorher zulässige Nutzung eingeschränkt, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen Nach § 042 Abs. 2 BauGB ist die Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks zu entschädigen, soweit die Nutzungsbeschränkung innerhalb von sieben Jahren vom Zeitpunkt der Zulässigkeit der Nutzung erfolgt. Wird die nach neuerem Recht unzulässig gewordene Nutzung bereits ausgeübt, hat diese Bestandsschutz und es erfolgt keine Entschädigung.
Informationen zum Thema
00 BauGB(IV) § 238 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __238.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren
00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
00 Bundesbaugesetz –BBauG- alt; Vorläufer des BauGB hier: 00 BBauG §§ 034,044
00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
im Zusammenhang mit
00 Europarechtsanpassungsgesetz Bau -EAP Bau-
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00 BauGB(IV) Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 233-247