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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 12  Stellplätze und Garagen
Erster Abschnitt   Art der baulichen Nutzung §§ 01-15

Bemerkung

Stellplätze und Garagen einschließlich der zugehörigen Zufahrten sind grundsätzlich in jedem Baugebiet zulässig. Die Gemeinde kann jedoch Einschränkungen festsetzen Für die Begriffsdefinition  kann das Landes-bauordnungsrecht herangezogen werden

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990  § 12 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __12.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiel Land...
...LBO § 50 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
...LBO § 08 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze

00 BauNVO1990 § 21a Stellplätze, Garagen und  Gemeinschaftsanlagen

00 BauGB(I ) § 031 Ausnahmen und Befreiungen


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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15


Synopse
00 BauNVO1962 § 12 Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge

00 BauNVO1968 § 12 Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge

00 BauNVO1977 § 12 Stellplätze und Garagen