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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 12 Stellplätze und Garagen
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01-15
Bemerkung
Stellplätze und Garagen einschließlich der zugehörigen Zufahrten sind grundsätzlich in jedem Baugebiet zulässig. Die Gemeinde kann jedoch Einschränkungen festsetzen Für die Begriffsdefinition kann das Landes-bauordnungsrecht herangezogen werden
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 12 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __12.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
Beispiel Land...
...LBO § 50 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
...LBO § 08 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze
00 BauNVO1990 § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
00 BauGB(I ) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15
Synopse
00 BauNVO1962 § 12 Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
00 BauNVO1968 § 12 Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
00 BauNVO1977 § 12 Stellplätze und Garagen