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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 18 Höhe der baulichen Anlage
Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung §§ 16-21a
Bemerkung
Bei der Höhenfestsetzung werden untere und obere Bezugspunkte bestimmt Der untere Bezugspunkt muss unveränderlich sein z.B. die natürliche oder endgültige Geländeoberfläche, das Straßenniveau oder die Höhe über NN. Als oberer Bezugspunkt können die Traufhöhe, die Firsthöhe oder die Oberkante der baulichen Anlagen in Betracht kommen.
Informationen zum Thema
0 BauNVO1990 § 18 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __18.html _blank external-link-new-window external link in new>online.
01 Erlass 961.1 Baubeschränkung in der Nähe von Flugplätzen und bei Errichtung von Bauwerken. über eine bestimmte Höhe allgemein – bis 31.12.2010 > <link http: sh.juris.de cgi-bin _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauNVO1990 § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
00 BauGB (I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
01 LBO § 02 Begriffe Abs. 3 Satz 2 Festgelegte Geländeoberfläche
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00 BauNVO1990 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21a
Synopse
00BauNVO1962 -
00BauNVO1968 -
00BauNVO1977 -