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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 18   Höhe der baulichen Anlage
Zweiter Abschnitt   Maß der baulichen Nutzung §§ 16-21a

Bemerkung

Bei der Höhenfestsetzung werden untere und obere Bezugspunkte bestimmt Der untere Bezugspunkt muss unveränderlich sein z.B. die natürliche oder endgültige Geländeoberfläche, das Straßenniveau oder die Höhe über NN. Als oberer Bezugspunkt können die Traufhöhe, die Firsthöhe oder die Oberkante der baulichen Anlagen in Betracht kommen.

Informationen zum Thema

0 BauNVO1990 § 18  > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __18.html _blank external-link-new-window external link in new>online.

01 Erlass 961.1 Baubeschränkung in der Nähe von Flugplätzen und bei Errichtung von  Bauwerken. über  eine bestimmte Höhe  allgemein – bis 31.12.2010  > <link http: sh.juris.de cgi-bin _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauNVO1990 § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

00 BauGB (I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen

01 LBO § 02 Begriffe Abs. 3 Satz 2 Festgelegte Geländeoberfläche

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00 BauNVO1990 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21a


Synopse
00BauNVO1962 -

00BauNVO1968 -

00BauNVO1977 -