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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 23  Überbaubare Grundstücksfläche
Dritter Abschnitt   Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche §§ 22-23

Bemerkung

Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch Baulinien. Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt  sein. Bauliche Anlagen müssen grundsätzlich auf den festgelegten Baulinien errichtet werden. Anders als bei Baulinien müssen Anlagen nicht auf der Baugrenze errichtet werden; sie grenzt lediglich den Bereich der überbaubaren Fläche ein.

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990 § 23  ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __23.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiele Land...
...LBO § 06 Abstandsflächen, Abstände

00 BauNVO1990 § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

00 BauNVO1990 § 14 Nebenanlagen

00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen.


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00 BauNVO1990 Dritter Abschnitt Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche §§ 22 und 23


Synopse
00 BauNVO1962 § 23 Überbaubare Grundstücksfläche

00 BauNVO1968 § 23 Überbaubare Grundstücksfläche

00 BauNVO1977 § 23 Überbaubare Grundstücksfläche