Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013a
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
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Die Aufstellung von Bauleitplänen ist Sache der Gemeinden. Sie haben dabei im Rahmen der Erforderlichkeit alle berührten Belange zu berücksichtigen und sind insbesondere an die Ziele der Raumordnung gebunden.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) 1. Teil 1. Abschnitt > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 001 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
00 BauGB(I) § 001a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
00 BauGB(I) § 002 Aufstellung der Bauleitpläne
00 BauGB(I) § 002a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
00 BauGB(I) § 003 Beteiligung der Öffentlichkeit
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
00 BauGB(I) § 004b Einschaltung eines Dritten
00 BauGB(I) § 004c Überwachung
Ergänzende Themen
00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990, 2017