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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 010 Beschluss, Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan §§ 008-010
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Zuständigkeit für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus den Kommunalgesetzen der Länder. Regelmäßig ist der Gemeinderat und nicht ein Ausschuss zuständig.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 010 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 006 Genehmigung des Flächennutzungsplans
00 BauGB(I) § 008 Zweck des Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 010a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
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00 BauGB(I) Erster Teil Dritter Abschnitt §§ 008-010aVerbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)