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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 027 Abwendung des Vorkaufsrechts
Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Käufer hat das Recht, das Vorkaufsrecht abzuwenden, wenn er bereit und in der Lage ist, das Grundstück selbst entsprechend den gemeindlichen Zielen zu nutzen. Der Käufer muss in der Lage sein, das Grundstück binnen angemessener Frist entsprechend den von der Gemeinde verfolgten Zielen zu nutzen. Dazu gehört insbesondere auch die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Verlangt die bestimmungs-gemäße Nutzung bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten, muss der Erwerber diese haben oder sich verschaffen können.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 027 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 024 Allgemeines Vorkaufsrecht
00 BauGB(I) § 028 Verfahren und Entschädigung
00 BauGB(I) § 045 Zweck und Anwendungsbereich
00 BauGB(II) § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
00 BauGB(I) Zweiter Teil §§ 014-028 Sicherung der Bauleitplanung