Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Suche:-
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen stellen Vorhaben dar, wenn sie städte-baulich relevant sind. Die bauliche Anlage muss "im weitesten Sinn" gebaut, d.h. in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Boden verbunden sein. Eine besondere Art der Verbindung ist nicht erforderlich.
Informationen zum Thema
00 BauGB 3. Teil 1. Abschnitt > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 029 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
00 BauGB(I) § 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 030 Abs.1 Vollständiger Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 3 Einfacher Bebauungsplan
00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
00 BauGB(I) § 032 Nutzungsbeschränkung auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
00 BauGB(I) § 033 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
00 BauGB(I) § 035 Bauen im Außenbereich
00 BauGB(I) § 036 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
00 BauGB(I) § 037 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
00 BauGB(I) § 038 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung...
Ergänzende Themen
00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990
Zurück
00 BauGB(I) Dritter Teil §§ 029-044 Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung Entschädigung
00 BauGB(I) Erstes Kapitel §§ 001-135c Allgemeines Städtebaurecht