Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 031 Ausnahmen und Befreiungen
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Suche:
Festsetzungen eines Bebauungsplans gehen im Einzelfall zu weit oder ihre Einhaltung ist aus anderen Gründen nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann dann grundsätzlich zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Außerdem werden mit der Festsetzung eines Baugebiets nach der BauNVO die Ausnahmemöglichkeiten der jeweiligen Baugebietsvorschrift automatisch Bestandteil des Bebauungsplans, soweit diese nicht ausgeschlossen worden sind.
Eine Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, die in § 031 BauGB benannt werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 031 > onlne
Zugehörige und ergänzende Themen
0 BauGB(I) § 036 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990, 2017
12 LBO § 67 Abweichungen
12 LBO § 70 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn
Zurück
00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben
