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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 135c Satzungsrecht
Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
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Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger durchzuführen. Vorhabenträger ist der Bauherr. Er ist grundsätzlich zur Durchführung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Werden die Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinde durchgeführt, hat sie einen Kostenerstattungsanspruch..
Informationen zum Thema
00 BauGB § 135c > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Satzungsgeber
12 Städte Landkreise Gemeinden Ämter.
00 BauGB(I) § 128 Umfang des Erschließungsaufwands
00 BauGB(I) § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
00 BauGB(I) § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
00 BauGB(I) § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
00 BauGB(I) § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
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