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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 148   Baumaßnahmen
Zweiter Abschnitt   Vorbereitung und Durchführung §§ 140-151
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel     Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Durchführung von Baumaßnahmen zuständig. Das gilt nicht, wenn die zügige und zweckmäßige Durchführung durch ihn nicht gewährleistet ist. Eine Baumaßnahme wird zügig durchgeführt, wenn sie nach Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen ohne vom Eigentümer zu verantwortende Verzögerungen begonnen und vollendet wird.

Informationen zum Thema

00BauGB(II) § 148 > online