Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 148 Baumaßnahmen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung §§ 140-151
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Durchführung von Baumaßnahmen zuständig. Das gilt nicht, wenn die zügige und zweckmäßige Durchführung durch ihn nicht gewährleistet ist. Eine Baumaßnahme wird zügig durchgeführt, wenn sie nach Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen ohne vom Eigentümer zu verantwortende Verzögerungen begonnen und vollendet wird.
Informationen zum Thema
00BauGB(II) § 148 > online