Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)

Thema

§ 179   Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Zweiter Abschnitt   Städtebauliche Gebote §§ 175-179
Sechster Teil   Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote  §§ 172-179
Zweites Kapitel      Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten, den Rückbau einer Anlage oder die Entsiegelung von Flächen zu dulden, wenn dies zur Durchsetzung eines Bebauungsplans oder zur Behebung von Missständen oder Mängeln erforderlich ist und wenn die Anlage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst werden kann.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 179 > online