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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
SGO 03 Bau -Nebenrecht 3.01-3.17
Bemerkung
Suche: Baunebenrecht
Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sofern sie nicht bereits im einschlägigen B-Plan Berücksichtigung gefunden haben, sind auch die das Baurecht ergänzenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bau-Ergänzungs-Recht) beim Errichten, Ändern, Abbrechen und Nutzen baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Es sind Regelungen mit eigenen Zielen –z.B. Natur- Arbeits- Betriebsschutz-, die jedoch auf Planung und Durchführung baulicher Anlagen einwirken
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
12 SGO 3.01 Grundstück Vermessung Kataster
12 SGO 3.02 Wohnen Nachbarschaft
12 SGO 3.03 Siedlungen Kleingärten
12 SGO 3.04 Kinder- Jugendschutz -Einrichtunge
12 SGO 3.05 Baukultur Denkmalschutz
12 SGO 3.06 Wirtschaft Gewerbe
12 SGO 3.07 Arbeitsstätten Arbeitsschutz Betriebsschutz Geräteschutz
12 SGO 3.08 Landwirtschaft Gentechnik
12 SGO 3.09 Lebensmittel Trinkwasser Gaststätten
12 SGO 3.10 Sozialwesen Gesundheitswesen
12 SGO 3.11 Energie-Versorgung: Elektrizität Funk Gas Wasser Bergbau
12 SGO 3.12 Entsorgung: Abfallstoffe Abwasser
12 SGO 3.13 Straßen Verkehr
12 SGO 3.14 Immissionsschutz Klimaschutz Umweltschutz
12 SGO 3.15 Naturschutz Bodenschutz Gewässerschutz Forsten
12 SGO 3.16 Tierhaltung Tierschutz Jagdwesen
12 SGO 3.17 Militärische Gebiete - Anlagen Zollgebiete
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12 Sachgebietsordner SGO
12 Vorschriftenverzeichnisse