Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 12
Rechtsstand

Titel

12 Themenordner TO

Thema

TO II 01 Geltungs- und Anwendungsbereich des Baurechts; grundsätzliche Zulässigkeit sowie allgemeine Anforderungen
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29

Bemerkung

Nicht alle baulichen Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich bauordnungs-rechtlicher Vorschriften, wie z.B. Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Dagegen unterliegen andere Anlagen dem Bauordnungsrecht, die nach allgemeinem Sprachverständnis keine baulichen Anlagen sind, wie z.B. Aufschüttungen und Abgrabungen. Ziele des Bauordnungsrechts sind Gefahrenabwehr, Rücksichtnahme gegenüber Dritten, Mindeststandards für die Nutzung und die Vermeidung von Verunstaltungen. Diesen Zielen dienen die allgemeinen Anforderungen; („Generalklausel des Bauordnungsrechts“); sie sind Grundlage für alle weitergehenden Vorschriften.
 

Informationen zum Thema