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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 01 Geltungs- und Anwendungsbereich des Baurechts; grundsätzliche Zulässigkeit sowie allgemeine Anforderungen
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Nicht alle baulichen Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich bauordnungs-rechtlicher Vorschriften, wie z.B. Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Dagegen unterliegen andere Anlagen dem Bauordnungsrecht, die nach allgemeinem Sprachverständnis keine baulichen Anlagen sind, wie z.B. Aufschüttungen und Abgrabungen. Ziele des Bauordnungsrechts sind Gefahrenabwehr, Rücksichtnahme gegenüber Dritten, Mindeststandards für die Nutzung und die Vermeidung von Verunstaltungen. Diesen Zielen dienen die allgemeinen Anforderungen; („Generalklausel des Bauordnungsrechts“); sie sind Grundlage für alle weitergehenden Vorschriften.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
12 LBauOMV § 01 Anwendungsbereich
12 LBauOMV § 02 Begriffe
12 LBauOMV § 03 Allgemeine Anforderungen
12 LBauOMV § 04 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
00 BauGB(I) § 029 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
00 BauGB(I) § 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 033 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
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12 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29