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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
TO II 02 Am Bau Beteiligte und Bauaufsichtsbehörden
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-2
Bemerkung
Das Bauordnungsrecht und das Arbeitsschutzrecht verpflichten den Bauherrn zur Bestellung von Personen, die geeignet und befugt sind, das Vorhaben nach Sachkunde und Erfahrung vorzubereiten, auszuführen und zu überwachen, sowie Erklärungen abzugeben und Bescheinigungen auszustellen. Beteiligte sind ggf auch die angrenzenden Nachbarn sowie die zuständige Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
Bauaufsichtsbehörden in:
12 Städte Landkreise Gemeinden Ämter
12 LBauOMV Teil 4 §§ 52-56 Die am Bau Beteiligten
12 LBauOMV § 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
12 LBauOMV § 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
12 LBauOMV § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
12 LBauOMV § 65 Bauvorlageberechtigung
12 LBauOMV § 70 Beteiligung der Nachbarn
12 LBauOMV § 82 Bauzustandsanzeigen , Aufnahme der Nutzung
hier
12 LBauOMV § 82 Abs 2 Bezirksschornsteinfegermeister
12 Bauprüfverordnung-BauPrüfVO-
00 BauStellV § 03 Koordinierung
00 BauStellV § 04 Beauftragung
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12 TO II 01-29 Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen
