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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
TO II 09 Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, die die Baugenehmigung einschließen (Genehmigungen mit Konzentrationswirkung)
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Für bestimmte bauliche Anlagen und deren spezielle Nutzungen, von denen z.B. schädliche Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen, gelten nicht die Verfahrensvorschriften der LBauOMV. Es ist daher zu prüfen, ob ggf eines der folgenden Verfahren in Betracht kommt. Die materiell-rechtlichen Anforderungen der LBauOMV bleiben davon unberührt. Die ggf. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis, schließt in bestimmten Fällen die Baugenehmigung ein; Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreiheit nach der LBauOMV bleiben davon unberührt
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
12 LBauOMV Teil 5 Abschnitt 2 §§ 59-62 Genehmigungspflicht Genehmigungsfreiheit
12 LBauOMV § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
12 LBauOMV § 64 Baugenehmigungsverfahren
Folgende Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften mit Konzentrationswirkung nach
00 AtG § 07 Genehmigung von Anlagen
00 Überwachungsbedürftige Anlagen §§ 14-18 hier § 14
00 GenTG § 22 Andere behördliche Entscheidungen
00 BImSchG § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
00 SprengG § 17 Lagergenehmigung
12 LSeilbG § 04 Genehmigungsverfahren.
„Umgekehrte Regelung“ mit Konzentationswirkung:
s. 12 LWaG § 113a Konzentrationswirkung
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12 TG II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29
