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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 23 Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und von Freiflächen
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Gestaltung ist Teil der Baupflege. Sie ist nicht nur Angelegenheit des Bauherrn, sie ist auch Angelegenheit der Öffentlichkeit. Die in der LBO enthaltenen Vorschriften dienen jedoch nur der sogenannten Verunstaltungsabwehr; sie enthalten keine positiven Gestaltungsvorschriften. Konkrete Anforderungen müssen Rücksicht nehmen auf die gewachsene Struktur eines Gebietes und auf die vorhandene Bebauung. Anforderungen an die Gestaltung bleiben den örtlichen Vorschriften vorbehalten z. B .in Form von Satzungen
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
12 LBauOMV § 08 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
12 LBauOMV § 09 Gestaltung
12 LBauOMV § 10 Anlagen der Außenwerbung Warenautomaten
12 LBauOMV § 86 Örtliche Bauvorschriften
12 Denkmalschutzgesetz -DSchG M-V-
Gestaltungssatzungen der Gemeinden:
12 Städte Landkreise Gemeinden Ämter
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12 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29