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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 27 Bescheide; Widerspruch gegen Bedingungen, Auflagen und Ablehnung
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Auf Erteilung der Genehmigung besteht Rechtsanspruch, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entsprechend kann der Bauherr mit Erhalt der Genehmigung darauf vertrauen, sein Vorhaben auszuführen ohne mit Vorschriften in Konflikt zu geraten.- soweit die Bauaufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen hat und soweit nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind
Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht Das Verfahren dazu wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingeleite. S. auch VwGO.Teil II 8. Abschnitt
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
12 LBauOMV § 75 Vorbescheid
12 LBauOMV § 74 Teilbaugenehmigung
12 LBauOMV § 72 Baugenehmigung, Baubeginn
12 LBauOMV § 73 Geltungsdauer der Genehmigung
12 LBauOMV § 76 Genehmigung Fliegender Bauten.
12 LBauOMV § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden.
12 TG II 09 Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, die die Baugenehmigung einschließen
00 VwGO Teil II 08. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen §§ 068-080b
12 Landesverwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG M-V-
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12 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29