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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 12
Rechtsstand

Titel

12 Themengruppen TG

Thema

TG III 04 Bauausführung und Fertigstellung; Bauzustandsbesichtigung; Aufnahme der Nutzung
TG III Ausführung von Bauvorhaben; bestehende bauliche Anlagen 01-06

Bemerkung

Die Überprüfung eines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungs – bzw. Anzeigeverfahrens findet ihre Fortsetzung während der Bauausführung. In diesem Zusammenhang ist der Bauherr verpflichtet, über bestimmte Bauzustände Mitteilung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu machen. Notwendigkeit, Häufigkeit und  Umfang der Überprüfung liegt im Ermessen der Behörde

Informationen zum Thema

Zugehörige und ergänzende Themen

12 LBauOMV § 52 Grundpflichten

12 LBauOMV § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

12 LBauOMV § 81 Bauüberwachung

12 LBauOMV § 82 Bauzustandsanzeigen , Aufnahme der Nutzung.

12 LBauOMV § 79 Einstellung von Arbeiten

12 LBauOMV § 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung


00 Hochbaustatistikgesetz -HBauStatG-


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12 TG III 01-06 Ausführung von Bauvorhaben