4 Die grundlegenden Regelwerke des öffentlichen Baurechts (ohne Baunebenrecht)
4.1 Städtebaurecht
Das Städtebaurecht ist geregelt im Baugesetzbuch. Zuständig für den Erlass dieses Gesetzes ist der Bund. Wichtigstes Instrument zur Umsetzung des Städtebaurechts ist die Bauleitplanung. Sie schließt ab mit der Feststellung des verbindlichen Bebauungsplanes. Dieser Plan beantwortet für ein begrenztes Gebiet konkret die Fragen, Ob und Was gebaut werden darf. Er enthält dazu unter Verwendung bestimmter Symbole die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, z.B. welche Flächen als Baugebiet bestimmt sind, und räumt damit den Grundstückseigentümern ein Bebauungsrecht im Rahmen der Bestimmungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung ein.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen werden in bestimmter Weise die Öffentlichkeit, insbesondere die von der Bebauungsplanung betroffenen Grundstückseigentümer, beteiligt. Sie können während der vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanes Bedenken und Anregungen zum Plan vorbringen.
Der Bebauungsplan ist Grundlage für alle weiteren städtebaulichen Maßnahmen, z.B für die Planung von Verkehrsflächen und anderen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen. Zuständig für die Aufstellung und Feststellung (den Erlass) der Bebauungspläne sind die Länder und deren Gemeinden. Den Gemeinden steht als Mittel dafür und für andere städtebauliche Maßnahmen das Recht zu, für ihren Gebietsbereich Satzungen zu erlassen.
Das, was in einem Bebauungsplan als Vorschrift enthalten sein muss und was enthalten sein darf, ist im Baugesetzbuch selbst und ergänzend in der Baunutzungsverordnung geregelt. Die Baunutzungs-verordnung enthält auch Vorschriften und Erläuterungen, die bei der Planung eines Vorhabens unmittelbar zu beachten sind; sie ergänzen die Ausweisungen im Bebauungsplan.
Wie die Inhalte eines Bebauungsplanes darzustellen sind, mit welchen Bezeichnungen, und Zeichen, Linien und Farben, ist in der Planzeichenverordnung geregelt.
Der Erlass der Baunutzungs- und Planzeichenverordnung liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Damit ist gesichert, dass die Bebauungsplanung bundeseinheitlich durchgeführt wird.
4.2 Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist geregelt in den Bauordnungen der Länder. Die Bauordnungen beantworten konkret die Frage, Wie gebaut werden muss. Sie enthalten Regeln für eine ausreichende Gefahrenabwehr, Rücksichtnahmen gegenüber Dritten, Mindeststandards für die Nutzung und zur Vermeidung von Verunstaltungen.
Vervollständigt werden die Landesbauordnungen durch Verordnungen mit speziellen Regellungen für Verwaltungsverfahren und besondere bauliche Anlagen. Beispiele dafür sind die Bauvorlagenverordnung für das Baugenehmigungsverfahren und die Garagenverordnung für Garagengebäude. Die Bauvorlagen-verordnung enthält Regelungen über die Beschaffenheit, den Inhalt und über die Anzahl der mit einem Bauantrag einzureichenden Pläne (Bauvorlagen); die Garagenverordnung enthält spezielle Sicherheitsanforderungen an den Bau und Betrieb von Garagen.
Vergleichbar dem Satzungsrecht im Städtebaurecht besteht für die Gemeinden auch ein Satzungsrecht für bauordnungsrechtliche Belange, z.B. für gebietsbezogene örtliche Vorschriften über die Baugestaltung. Außerdem räumt die Gemeindeordnung den Gemeinden das Recht ein, auch über andere Sachverhalte, die im öffentlichen Interesse liegen, Satzungen zu erlassen- z.B. für die Abwasser –und Abfallbeseitigung.
Anders als im Städtebaurecht besteht für das Bauordnungsrecht keine bundeseinheitliche Gesetzgebung. Um dennoch eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Landesbauordnungen zu erreichen, haben sich die Länder auf die sogenannte „Musterbauordnung“ geeinigt, die den einzelnen Landesbauordnungen als Vorlage dienen soll. Das damit angestrebte Ziel ist jedoch nur unzureichend erreicht worden. Die Bauordnungen weichen voneinander ab. Viele Detailfragen sind unterschiedlich geregelt und sprachlich unterschiedlich gefasst. Auch die Ordnungen und Systematiken, wie die Paragrafenfolge und die Bezeichnung von Einzelvorschriften mit gleichem Sachverhalt, stimmen nicht konsequent überein. Die in verschiedenen Bundesländern tätigen „Anwender“ der Vorschriften sind gezwungen, jede einschlägige Bauordnung und andere Landesvorschriften für sich neu zu „erschließen“, d.h., die für die Fragestellung zutreffende Antwort muss von Landesbauordnung zu Landesbauordnung erneut gesucht werden.