11 Verwaltungsverfahrensvorschriften

Die Tätigkeit der Behörden und deren Verwaltungen nach außen, wie z.B. im Rahmen baurechtlicher Verfahren, ist im Verwaltungsrecht geregelt. So wie für das Errichten baulicher Anlagen bestimmte Regelungen im öffentlichen Interesse zu beachten sind, sorgt das Verwaltungsrecht u. a. für einen geregelten Umgang der Verwaltung mit dem Bürger. Damit soll Willkür vermieden und Ermessen gesteuert werden. Neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz, welches sich mit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit, wie den Erlass eines Verwaltungsaktes, z.B. eine Baugenehmigung, schlechthin befasst, sind im Zusammenhang mit dem öffentlichen Baurecht insbesondere das Verwaltungs-kostengesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung zu erwähnen. Es handelt sich sowohl um bundesrechtliche als auch um landesrechtliche Vorschriften, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen.


11.1 Verwaltungskostengesetz
Das Verwaltungskostengesetz - in einigen Bundesländern auch Gebührengesetz -bestimmt, dass für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten bzw. für Amtshandlungen der Behörden, Gebühren zu zahlen sind. Dazu ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat, z.B. wer einen Bauantrag gestellt hat. Mit der Gebührenerhebung soll der Verwaltungsaufwand gedeckt werden.

Die Gebührengesetze gelten für alle Verwaltungstätigkeiten nach außen. Sie enthalten für bestimmte Fälle auch Gebührenbefreiungen, z.B. für mündliche Auskünfte (sachliche Gebührenfreiheit) und für besondere Gemeinschaften wie Kirchen und andere anerkannte Religionsgemeinschaften (persönliche Gebührenfreiheit). Sowohl für die sachliche als auch für die persönliche Gebührenfreiheit enthalten die entsprechenden Landesvorschriften gegebenenfalls unterschiedliche Einzelregelungen.

Auf der Grundlage der Verwaltungskostengesetze bzw. der Gebührengesetze haben die Länder spezielle Baugebührenordnungen für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden erlassen. Die Baugebühren-ordnungen enthalten sehr detailliert gegliederte Gebührentatbestände, z.B. aus den Baugenehmigungs-verfahren, der Bauüberwachung und der Prüfung bautechnischer Nachweise sowie für Einzelent-scheidungen mit jeweils eigenen Gebührensätzen. Über die für den Einzelfall errechnete Gebühr , z.B. für eine Baugenehmigung, wird ein Bescheid erteilt.

11.2 Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt dazu vor, dass derart strittige Fragen zunächst in einem Vorverfahren zu prüfen sind. Der Behörde, die den umstrittenen Bescheid erlassen hat, soll damit Gelegenheit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zugunsten des Vorhabens zu ändern. Dieses Verfahren wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt, also gegen den Bescheid ausgelöst. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Über dieses fristgebundene Widerspruchsrecht ist in jedem, auch in einem positiven Bescheid, eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Vor der Entscheidung über einen Widerspruch wird der Widersprechende in der Regel gehört. Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, kann der Widersprechende innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage beim Verwaltungsgericht erheben

Für den Widerspruch und der gegebenenfalls nachfolgenden Klage besteht kein Anwaltszwang. Der Bauherr kann sich selbst vertreten oder durch seinen Architekten vertreten lassen. Da die Klärung sachlicher Fragen meistens jedoch eng verbunden ist mit juristischen „Feinheiten“, sollte auf einen Fachanwalt für öffentliches Recht nicht verrichtet werden, was allerdings Kosten verursachen kann. Das Widerspruchsverfahren ist dann kostenfrei, wenn der Widerspruch Erfolg hat.

Sollte ein behördlicher Bescheid keine Rechtsbelehrung enthalten, hat der Betroffene das Recht, statt sonst innerhalb eines Monats, den Bescheid innerhalb eines Jahres nach Erhalt anzufechten bzw. Klage zu erheben.